Aus Galerie Schluh wird Schluh.art e.V.
von Markus Lippeck
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Vereinssatzung
- 1 Name und Sitz
- Der am 01.04.2024 gegründete Verein führt den Namen Schluh.art
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Worpswede.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
Der Kunstverein Schluh.art e.V. mit Sitz in Worpswede verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst, die bildende Kunst, vor allem die zeitgenössische Kunst bekanntzumachen und das Verständnis für die Arbeiten und Probleme der Künstlerinnen und Künstler in der Öffentlichkeit auf breiter Basis zu fördern.
Weitere Bereiche sind die Kulturwissenschaft, Entwicklungszusammenarbeit, Kunstpädagogik sowie die Übernahme, Pflege und Zugänglichkeit zu Künstlernachlässen.
Der Verein will zudem auch zum Kunstsammeln anregen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, andere Veranstaltungen und das Angebot von Jahresgaben.
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Ziel und Zweck nach § 52 AO werden unten im Einzelnen aufgelistet:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung; (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- die Förderung von Kunst und Kultur; (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO)
- Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
- Durchführung von Kunstunterricht für Kinder und Erwachsene.
- Ausstellungen, andere Veranstaltungen und das Angebot von Jahresgaben.
- Durchführung von kulturellen Bildungsveranstaltungen, wie Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen und Workshops.
- Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung dienen und so für das Verständnis von Kunst und Kultur werben und dadurch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung leisten.
- Verwaltung, Aufbereitung und Ausstellung von Künstlernachlässen.
- Durchführung von interkulturellen sowie internationalen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern.
- Durchführung von Symposien, Konferenzen und Wettbewerben.
- 3 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Verein erstrebt keine Gewinne. Sollten dennoch Gewinne erzielt werden, so dürfen sie nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer mit den Zielen des Vereins übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Aufnahmeanträge sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Der Vorstand kann nur in begründeten Fällen eine Aufnahme verweigern. Die Gründe sind der/dem Antragsstellenden mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Jahresbeiträge gemäß einer Beitragsordnung.
- 7 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.
- 8 Rechte der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten und jeweils ein Stimmrecht. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
b) zur – in der Regel – freien Teilnahme an eigenen Veranstaltungen des Vereins.
c) zum Bezug von Jahresgaben.
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Der Kunstverein hat folgende Mitglieder:
a) Juniormitglieder, die erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ein Stimmrecht haben
b) Einzelmitglieder,
c) Partnermitglieder, die Partnermitgliedschaft besteht aus zwei Einzelmitgliedschaften und gewährt jedem Partnermitglied die Rechte eines Einzelmitglieds,
d) Künstlermitglieder,
e) Firmenmitglieder,
f) Ehrenmitglieder nach § 7.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Jede Änderung der Satzung und des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden von:
- jedem erwachsenen Mitglied
- vom Vorstand
- 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
- 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem ersten stellvertretenen Vorsitzenden sowie der bzw. dem zweiten stellvertretenen Vorsitzenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
- Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand kann verbindliche Regelungen erlassen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
- 13 Satzungsänderung
- Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Jede Änderung der Satzung und des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 14 Elektronische Kommunikation und Vereinbarung der Textform
- Sämtliche Kommunikation sowohl innerhalb des Vereins und seinen sämtlichen Gremien als auch gegenüber Dritten (einschließlich den Mitgliedern, zukünftigen und ehemaligen Mitgliedern) darf auch im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.
- Soweit nach dieser Satzung Schriftform erforderlich ist, kann in allen Fällen jeweils auch die Textform gewählt werden (§ 127 BGB).
- Die Bestimmungen der §§ 126 Abs. 3, 126a, 126b BGB finden Anwendung.
- 15 Finanzamt – Vereinsregister
Sofern vom Finanzamt oder Vereinsregister Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
- 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.07.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins Schluh.art beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Aktualisierte und geänderte Fassung der Satzung vom 01.04.2024
Worpswede, den 29. Juli 2024
Im Schluh 71
27726 Worpswede
Deutschland
Tel.: 01626412632
E-Mail: schluhart@gmail.com
Registergericht: Walsrode
Registernummer: VR 201948
Vertretungsberechtigter Vorstand: Anna Schill
2. Stellvertretender Vorstand: Marcus Claus